§ 78. Die Zustellung der gerichtlichen Verfügungen an die Staatsanwaltschaft geschieht durch Mitteilung der Urschrift. Der Beamte der Staatsanwaltschaft setzt auf die Urschrift die Bestätigung der Einsichtnahme unter Beifügung des Datums. Auf Verlangen ist ihm eine Abschrift zu erteilen. Paragraph 78, Die Zustellung der gerichtlichen Verfügungen an die Staatsanwaltschaft geschieht durch Mitteilung der Urschrift. Der Beamte der Staatsanwaltschaft setzt auf die Urschrift die Bestätigung der Einsichtnahme unter Beifügung des Datums. Auf Verlangen ist ihm eine Abschrift zu erteilen.