Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 47a, Fassung vom 28.02.1997

Strafprozeßordnung 1975 § 47a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47a

Inkrafttretensdatum

01.03.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 47 a,
  1. Absatz einsAlle im Strafverfahren tätigen Behörden sind verpflichtet, den Verletzten über seine Rechte im Strafverfahren zu belehren, soweit dies den Umständen nach erforderlich erscheint.
  2. Absatz 2Alle im Strafverfahren tätigen Behörden haben bei ihren Amtshandlungen wie auch bei der Auskunftserteilung gegenüber Dritten die berechtigten Interessen der durch eine strafbare Handlung verletzten Personen an der Wahrung ihres höchstpersönlichen Lebensbereiches zu beachten. Dies gilt besonders für die Weitergabe von Lichtbildern und die Mitteilung von Angaben zur Person, die zu einem Bekanntwerden ihrer Identität in einem größeren Personenkreis führen können, ohne daß dies durch Zwecke der Strafrechtspflege geboten ist.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030344

Alte Dokumentnummer

N2197523697S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P47a/NOR12030344