§ 70. (1) Der Richter ist verpflichtet, das Verhältnis, das den Grund seiner Ausschließung bildet, unverzüglich dem Vorsteher des Gerichtes anzuzeigen, dessen Mitglied er ist. Der ausgeschlossene Vorsteher eines Bezirksgerichtes hat die Anzeige an den Vorsteher des Gerichtshofes erster Instanz zu machen.Paragraph 70, (1) Der Richter ist verpflichtet, das Verhältnis, das den Grund seiner Ausschließung bildet, unverzüglich dem Vorsteher des Gerichtes anzuzeigen, dessen Mitglied er ist. Der ausgeschlossene Vorsteher eines Bezirksgerichtes hat die Anzeige an den Vorsteher des Gerichtshofes erster Instanz zu machen.
(2)Absatz 2Der Protokollführer hat diese Anzeige dem Richter zu machen, bei dem er das Protokoll führen soll.