Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 70, Fassung vom 31.12.1993

Strafprozeßordnung 1975 § 70

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 70

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 70, (1) Der Richter ist verpflichtet, das Verhältnis, das den Grund seiner Ausschließung bildet, unverzüglich dem Vorsteher des Gerichtes anzuzeigen, dessen Mitglied er ist. Der ausgeschlossene Vorsteher eines Bezirksgerichtes hat die Anzeige an den Vorsteher des Gerichtshofes erster Instanz zu machen.

  1. Absatz 2Der Protokollführer hat diese Anzeige dem Richter zu machen, bei dem er das Protokoll führen soll.

Anmerkung

Zur Anzeige der Ausgeschlossenheit siehe auch § 22
Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896.

Schlagworte

Ausgeschlossenheit, Schriftführer

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030368

Alte Dokumentnummer

N2197523721S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P70/NOR12030368