Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 51, Fassung vom 31.12.1993

Strafprozeßordnung 1975 § 51

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 51

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

römisch VI. Hauptstück
Von der Zuständigkeit der Strafgerichte und von der Verbindung mehrerer Strafsachen

römisch eins. Einzelne Gerichtsstände

Paragraph 51,
  1. Absatz einsDas Strafverfahren steht in der Regel dem Gerichte zu, in dessen Sprengel die strafbare Handlung begangen wurde, und zwar auch dann, wenn der zum Tatbestande gehörige Erfolg an einem anderen Ort eingetreten ist.
  2. Absatz 2Wurde die strafbare Handlung in mehreren Bezirken oder auf der Grenze zweier Gerichtsbezirke begangen oder ist es ungewiß, in welchem von mehreren bestimmten Gerichtsbezirken sie begangen worden sei, so entscheidet unter den dadurch in Frage kommenden Gerichten das Zuvorkommen.
  3. Absatz 3Das Gericht ist zuvorgekommen, das zuerst eine Untersuchungshandlung vorgenommen hat.
  4. Absatz 4Wird die Ungewißheit über den Ort der begangenen Tat noch vor der Versetzung in den Anklagestand behoben, so steht die Fortsetzung des Strafverfahrens dem Gerichte des Tatortes zu.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030349

Alte Dokumentnummer

N2197523702S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P51/NOR12030349