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Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 51, Fassung vom 31.12.1993
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D)
Strafprozeßordnung 1975 § 51
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 31.12.1993
§ 50 am 31.12.1993
§ 52 am 31.12.1993
Alle Fassungen
§ 51 heute
§ 51 gültig ab 01.01.2008
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
§ 51 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 51
Inkrafttretensdatum
31.12.1975
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Abkürzung
StPO
Index
25/01 Strafprozess
Text
VI. Hauptstück
römisch VI. Hauptstück
Von der Zuständigkeit der Strafgerichte und von der Verbindung mehrerer Strafsachen
I. Einzelne Gerichtsstände
römisch eins. Einzelne Gerichtsstände
§ 51.
Paragraph 51,
(1)
Absatz eins
Das Strafverfahren steht in der Regel dem Gerichte zu, in dessen Sprengel die strafbare Handlung begangen wurde, und zwar auch dann, wenn der zum Tatbestande gehörige Erfolg an einem anderen Ort eingetreten ist.
(2)
Absatz 2
Wurde die strafbare Handlung in mehreren Bezirken oder auf der Grenze zweier Gerichtsbezirke begangen oder ist es ungewiß, in welchem von mehreren bestimmten Gerichtsbezirken sie begangen worden sei, so entscheidet unter den dadurch in Frage kommenden Gerichten das Zuvorkommen.
(3)
Absatz 3
Das Gericht ist zuvorgekommen, das zuerst eine Untersuchungshandlung vorgenommen hat.
(4)
Absatz 4
Wird die Ungewißheit über den Ort der begangenen Tat noch vor der Versetzung in den Anklagestand behoben, so steht die Fortsetzung des Strafverfahrens dem Gerichte des Tatortes zu.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030349
Alte Dokumentnummer
N2197523702S
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P51/NOR12030349