Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 50, Fassung vom 31.12.1993

Strafprozeßordnung 1975 § 50

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 50

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 50, (1) Der Privatankläger, der Privatbeteiligte, Personen, die für Geldstrafen, Geldbußen oder für die Kosten des Strafverfahrens haften oder die, ohne selbst beschuldigt oder angeklagt zu sein, vom Verfall oder von der Einziehung einer Sache bedroht sind, sowie die gesetzlichen Vertreter dieser Personen können ihre Sache selbst führen; sie können sich auch eines in der Verteidigerliste eingetragenen Rechtsbeistandes oder eines anderen Bevollmächtigten bedienen. Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Art. römisch eins Ziffer 14,)

  1. Absatz 2Wenn es dem Gericht angemessen scheint, kann es dem vom Gerichtsort abwesenden Privatankläger, Privatbeteiligten, Haftungspflichtigen und dem vom Verfall oder von der Einziehung Bedrohten auftragen, einen an diesem Orte wohnenden Bevollmächtigten zu bestellen, und anweisen, sich eines in der Verteidigerliste eingetragenen Rechtsbeistandes zu bedienen. Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Art. römisch eins Ziffer 14,)
  2. Absatz 3Für die Vertretung eines in der Verteidigerliste eingetragenen Rechtsbeistandes gilt Paragraph 45 a, Absatz eins,

Schlagworte

Nebenbeteiligter, Verfallsbeteiligter, Haftungsbeteiligter, Substitution, Rechtsanwalt

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030348

Alte Dokumentnummer

N2197523701S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P50/NOR12030348