Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 48a, Fassung vom 31.12.1993

Strafprozeßordnung 1975 § 48a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48a

Inkrafttretensdatum

01.07.1978

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 48 a, Auf Verlangen des von der Ablehnung der gerichtlichen Verfolgung oder dem Rücktritt von der Verfolgung Verständigten hat ihm der Staatsanwalt mitzuteilen, ob die Ablehnung oder der Rücktritt erfolgt ist, weil für die Verfolgung nicht genügend Verdachtsgründe vorhanden sind, oder aus welchen anderen, in gedrängter Form darzulegenden Erwägungen die Verfolgung unterbleibt.

Schlagworte

Verletzter, Privatbeteiligter, Zurücklegung, Einstellung, Verständigung

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030346

Alte Dokumentnummer

N2197523699S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P48a/NOR12030346