Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 36, Fassung vom 31.12.1993

Strafprozeßordnung 1975 § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 36,

Die Staatsanwälte sind befugt, sich in unmittelbare Verbindung mit Sicherheits- oder anderen Bundes-, Landes- oder Gemeindebehörden zu setzen und deren Unterstützung in Anspruch zu nehmen sowie auch erforderlichenfalls die bewaffnete Macht, ohne Dazwischenkunft einer anderen Behörde, zum Beistand aufzufordern. Die Sicherheitsbehörden und deren untergeordnete Organe haben ihren Anordnungen Folge zu leisten.

Schlagworte

Amtshilfe, Bundesbehörde, Landesbehörde

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030330

Alte Dokumentnummer

N2197523683S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P36/NOR12030330