Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 345, Fassung vom 31.12.1993

Strafprozeßordnung 1975 § 345

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 345

Inkrafttretensdatum

01.03.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 345,
  1. Absatz einsDie Nichtigkeitsbeschwerde kann, sofern sie nicht nach besonderen gesetzlichen Vorschriften auch in anderen Fällen zugelassen ist, nur wegen eines der folgenden Nichtigkeitsgründe ergriffen werden:
    1. Ziffer eins
      wenn der Schwurgerichtshof oder die Geschwornenbank nicht gehörig besetzt war, wenn nicht alle Richter und Geschwornen der ganzen Verhandlung beigewohnt haben oder wenn sich ein ausgeschlossener Richter oder Geschworner (Paragraphen 67,, 68) an der Verhandlung beteiligt hat; als nicht gehörig besetzt gilt die Geschwornenbank auch dann, wenn in einer Jugendstrafsache nicht Geschworne für Jugendstrafsachen oder nicht mindestens zwei im Lehrberufe tätige oder tätig gewesene Personen der Geschwornenbank angehört haben;
    2. Ziffer 2
      wenn die Hauptverhandlung ohne Beiziehung eines Verteidigers geführt worden ist;
    3. Ziffer 3
      wenn trotz der Verwahrung des Beschwerdeführers ein Schriftstück über einen nach dem Gesetze nichtigen Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakt in der Hauptverhandlung vorgelesen worden ist;
    4. Ziffer 4
      wenn in der Hauptverhandlung eine Vorschrift verletzt oder vernachlässigt worden ist, deren Beobachtung das Gesetz ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt (Paragraphen 120,, 151, 152, 170, 221, 228, 250, 260, 271, 305, 310, 329, 340, 427, 430 Absatz 3 und 4 sowie 439 Absatz eins und 2); Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Art. römisch eins Ziffer 99,)
    5. Ziffer 5
      wenn in der Hauptverhandlung über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt worden ist oder wenn durch ein gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefälltes Zwischenerkenntnis Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet worden sind, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten ist;
    6. Ziffer 6
      wenn eine der in den Paragraphen 312 bis 317 enthaltenen Vorschriften verletzt worden ist;
    7. Ziffer 7
      wenn an die Geschwornen eine Frage mit Verletzung der Vorschrift des Paragraph 267, gestellt und diese Frage bejaht worden ist;
    8. Ziffer 8
      wenn der Vorsitzende den Geschwornen eine unrichtige Rechtsbelehrung erteilt hat (Paragraphen 321,, 323, 327);
    9. Ziffer 9
      wenn die Antwort der Geschwornen auf die gestellten Fragen undeutlich, unvollständig oder in sich widersprechend ist;
    10. Ziffer 10
      wenn der Schwurgerichtshof den Geschwornen die Verbesserung des Wahrspruches gegen den Widerspruch des Beschwerdeführers mit Unrecht aufgetragen oder, obgleich ein oder mehrere Geschworne ein bei der Abstimmung unterlaufenes Mißverständnis behauptet haben, mit Unrecht nicht aufgetragen hat (Paragraph 332, Absatz 4,);
    11. Ziffer 10 a
      wenn sich aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschwornen festgestellten entscheidenden Tatsachen ergeben;
    12. Ziffer 11
      wenn durch die Entscheidung über die Frage,
      1. Litera a
        ob die dem Angeklagten zur Last fallende Tat eine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründet oder
      2. Litera b
        ob die Verfolgung der Tat aus Gründen des Prozeßrechtes ausgeschlossen ist,
      ein Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet worden ist;
    13. Ziffer 12
      wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Tat durch unrichtige Gesetzesauslegung einem Strafgesetz unterzogen worden ist, das darauf nicht anzuwenden ist;
    14. Ziffer 13
      wenn das Geschwornengericht seine Strafbefugnis überschritten oder bei dem Ausspruch über die Strafe für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsachen offenbar unrichtig beurteilt oder in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen hat.
  2. Absatz 2Die in der Ziffer eins, des Absatz eins, angeführten Nichtigkeitsgründe können nur dann geltend gemacht werden, wenn der Beschwerdeführer den die Nichtigkeit begründenden Umstand gleich bei Beginn der Verhandlung oder, wenn er ihm erst später bekanntgeworden ist, sogleich, nachdem er ihm zur Kenntnis gekommen war, geltend gemacht hat.
  3. Absatz 3Die unter Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 und 10 erwähnten Nichtigkeitsgründe können zum Vorteile des Angeklagten nicht geltend gemacht werden, wenn unzweifelhaft erkennbar ist, daß die Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte.
  4. Absatz 4Zum Nachteile des Angeklagten können die unter Absatz eins, Ziffer 2,, 7 und 10a erwähnten Nichtigkeitsgründe niemals, die unter Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 und 10 erwähnten aber nur dann geltend gemacht werden, wenn erkennbar ist, daß die Formverletzung einen die Anklage beeinträchtigenden Einfluß auf die Entscheidung üben konnte, wenn sich außerdem der Ankläger widersetzt, die Entscheidung des Schwurgerichtshofes begehrt und sich sofort nach der Verweigerung oder Verkündung dieser Entscheidung die Nichtigkeitsbeschwerde vorbehalten hat.

Schlagworte

Anklageüberschreitung, Moniturverfahren, Rechtsfrage, Pflichtverteidiger, Vorerhebungsakt

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030667

Alte Dokumentnummer

N2197524020S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P345/NOR12030667