(6) Die Parteien und, sofern sie ein besonderes rechtliches Interesse daran glaubhaft machen, andere Beteiligte sind berechtigt, in das abgeschlossene Protokoll und dessen Beilagen Einsicht zu nehmen und hievon Abschriften oder Ablichtungen herzustellen. Ist der Verlauf der Hauptverhandlung mit einem Tonaufnahmegerät aufgezeichnet worden, so steht ihnen das Recht zu, die Wiedergabe der Aufzeichnung zu verlangen. Zu übertragen ist eine solche Aufzeichnung nur, soweit der Vorsitzende es für zweckmäßig erachtet oder soweit eine Partei oder ein sonstiger Beteiligter ein besonderes rechtliches Interesse daran glaubhaft macht. Die Tonaufzeichnung einer Hauptverhandlung kann, wenn der Vorsitzende nicht aus besonderen Gründen etwas anderes verfügt, nach Ablauf von zwei Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung gelöscht werden.