Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 209, Fassung vom 31.12.1993

Strafprozeßordnung 1975 § 209

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 209

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 209,
  1. Absatz einsBefindet sich der Beschuldigte bereits in Haft, so ist ihm die Anklageschrift längstens binnen vierundzwanzig Stunden, wird aber seine Verhaftung auf Grund der Anklageschrift verfügt, so ist sie ihm zugleich mit dem Haftbefehle zuzustellen.
  2. Absatz 2Zur Erhebung des Einspruches steht dem Verhafteten eine Frist von vierzehn Tagen offen, die im letzten Falle vom Zeitpunkte seiner Einlieferung zu laufen beginnt. Den Einspruch kann er beim Untersuchungsrichter zu Protokoll oder schriftlich anbringen.
  3. Absatz 3Wird auf sein Verlangen die Anklageschrift seinem Verteidiger zugestellt, so läuft die Frist zur Erhebung des Einspruches von der Zustellung an den Verteidiger.
  4. Absatz 4Bleibt der Beschuldigte auf freiem Fuße, so ist ihm die Anklageschrift mit der Belehrung zuzustellen, daß er den Einspruch dagegen binnen vierzehn Tagen beim Untersuchungsrichter mündlich oder schriftlich erheben könne.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030512

Alte Dokumentnummer

N2197523865S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P209/NOR12030512