(1)Absatz einsSind der Untersuchungsrichter und der Staatsanwalt übereinstimmend der Meinung, daß die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nach § 180 Abs. 2 Z. 1 bis 3 oder Abs. 7 weggefallen sind oder daß mit gelinderen Mitteln nach § 180 Abs. 5 Z. 1 bis 6 oder 8 das Auslangen gefunden werden kann, so hat der Untersuchungsrichter sogleich die Enthaftung des Untersuchungsgefangenen zu verfügen. Sind der Untersuchungsrichter und der Staatsanwalt übereinstimmend der Meinung, daß das gelindere Mittel nach § 180 Abs. 5 Z. 7 angewendet werden soll, so hat der Untersuchungsrichter unverzüglich bei der Ratskammer eine Entscheidung über die Höhe der Sicherheitsleistung zu beantragen (§ 94) und nach Vorliegen dieser Entscheidung sogleich die Enthaftung gegen Sicherheitsleistung und Gelöbnis zu verfügen. Bestehen Meinungsverschiedenheiten zwischen Untersuchungsrichter und Staatsanwalt nur in Ansehung der Art oder des Umfanges der anzuwendenden gelinderen Mittel, so ist gleichfalls vor der Enthaftung die Entscheidung der Ratskammer einzuholen. Schließlich ist die Entscheidung der Ratskammer auch einzuholen, wenn der Untersuchungsrichter entgegen der Ansicht des Staatsanwaltes der Meinung ist, daß die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nach § 180 Abs. 2 Z. 1 bis 3 oder Abs. 7 weggefallen sind oder daß mit gelinderen Mitteln nach § 180 Abs. 5 Z. 1 bis 8 das Auslangen gefunden werden kann. In allen vorstehend angeführten Fällen macht es keinen Unterschied, ob ein Antrag auf Aufhebung der Untersuchungshaft (Enthaftungsantrag) vorliegt oder nicht.Sind der Untersuchungsrichter und der Staatsanwalt übereinstimmend der Meinung, daß die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 oder Absatz 7, weggefallen sind oder daß mit gelinderen Mitteln nach Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer eins bis 6 oder 8 das Auslangen gefunden werden kann, so hat der Untersuchungsrichter sogleich die Enthaftung des Untersuchungsgefangenen zu verfügen. Sind der Untersuchungsrichter und der Staatsanwalt übereinstimmend der Meinung, daß das gelindere Mittel nach Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer 7, angewendet werden soll, so hat der Untersuchungsrichter unverzüglich bei der Ratskammer eine Entscheidung über die Höhe der Sicherheitsleistung zu beantragen (Paragraph 94,) und nach Vorliegen dieser Entscheidung sogleich die Enthaftung gegen Sicherheitsleistung und Gelöbnis zu verfügen. Bestehen Meinungsverschiedenheiten zwischen Untersuchungsrichter und Staatsanwalt nur in Ansehung der Art oder des Umfanges der anzuwendenden gelinderen Mittel, so ist gleichfalls vor der Enthaftung die Entscheidung der Ratskammer einzuholen. Schließlich ist die Entscheidung der Ratskammer auch einzuholen, wenn der Untersuchungsrichter entgegen der Ansicht des Staatsanwaltes der Meinung ist, daß die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 oder Absatz 7, weggefallen sind oder daß mit gelinderen Mitteln nach Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer eins bis 8 das Auslangen gefunden werden kann. In allen vorstehend angeführten Fällen macht es keinen Unterschied, ob ein Antrag auf Aufhebung der Untersuchungshaft (Enthaftungsantrag) vorliegt oder nicht.