Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 194, Fassung vom 31.12.1993

Strafprozeßordnung 1975 § 194

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 194

Inkrafttretensdatum

01.03.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 194,
  1. Absatz einsSind der Untersuchungsrichter und der Staatsanwalt übereinstimmend der Meinung, daß die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 oder Absatz 7, weggefallen sind oder daß mit gelinderen Mitteln nach Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer eins bis 6 oder 8 das Auslangen gefunden werden kann, so hat der Untersuchungsrichter sogleich die Enthaftung des Untersuchungsgefangenen zu verfügen. Sind der Untersuchungsrichter und der Staatsanwalt übereinstimmend der Meinung, daß das gelindere Mittel nach Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer 7, angewendet werden soll, so hat der Untersuchungsrichter unverzüglich bei der Ratskammer eine Entscheidung über die Höhe der Sicherheitsleistung zu beantragen (Paragraph 94,) und nach Vorliegen dieser Entscheidung sogleich die Enthaftung gegen Sicherheitsleistung und Gelöbnis zu verfügen. Bestehen Meinungsverschiedenheiten zwischen Untersuchungsrichter und Staatsanwalt nur in Ansehung der Art oder des Umfanges der anzuwendenden gelinderen Mittel, so ist gleichfalls vor der Enthaftung die Entscheidung der Ratskammer einzuholen. Schließlich ist die Entscheidung der Ratskammer auch einzuholen, wenn der Untersuchungsrichter entgegen der Ansicht des Staatsanwaltes der Meinung ist, daß die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 oder Absatz 7, weggefallen sind oder daß mit gelinderen Mitteln nach Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer eins bis 8 das Auslangen gefunden werden kann. In allen vorstehend angeführten Fällen macht es keinen Unterschied, ob ein Antrag auf Aufhebung der Untersuchungshaft (Enthaftungsantrag) vorliegt oder nicht.
  2. Absatz 2Über Enthaftungsanträge, über die nicht nach Absatz eins, entschieden werden kann, sowie über Beschwerden gegen die Verhängung der Untersuchungshaft durch den Untersuchungsrichter ist ohne Verzug bei einer Haftprüfungsverhandlung zu entscheiden.
  3. Absatz 3Eine Haftprüfungsverhandlung ist von Amts wegen durchzuführen, wenn nicht ohnedies nach Absatz 2, eine solche Verhandlung stattfinden muß und die Untersuchungshaft schon zwei Monate gedauert hat, ohne daß eine solche Verhandlung durchgeführt worden ist. Auf die von Amts wegen durchzuführende Haftprüfungsverhandlung kann der Beschuldigte verzichten, sobald er einen Verteidiger hat.
  4. Absatz 4Sobald der Beschuldigte rechtskräftig in den Anklagestand versetzt oder die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter angeordnet worden ist, sind Haftprüfungsverhandlungen nicht mehr durchzuführen. Über die Aufrechterhaltung der Haft entscheidet außerhalb einer Hauptverhandlung die Ratskammer in nichtöffentlicher Sitzung.

    Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1971,, Art. römisch II Ziffer 11 ;, Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Art. römisch eins Ziffer 62,)

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030496

Alte Dokumentnummer

N2197523849S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P194/NOR12030496