Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 192, Fassung vom 31.12.1993

Strafprozeßordnung 1975 § 192

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 192

Inkrafttretensdatum

01.03.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 192,
  1. Absatz eins,Wenn der Beschuldigte nach gestatteter Freilassung Anstalten zur Flucht trifft oder wenn neue Umstände vorkommen, die seine Verhaftung erfordern, so ist er ungeachtet der Sicherheitsleistung zu verhaften; ist er in diesen Fällen verhaftet worden, so wird die Kautions- oder Bürgschaftssumme frei.
  2. Absatz 2,Dasselbe ist der Fall, sobald das Strafverfahren durch Einstellung oder durch Endurteil rechtskräftig beendet ist, bei Verurteilung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe aber erst, sobald der Verurteilte die Strafe angetreten hat.
  3. Absatz 3,Über die Freigabe der Kautions- oder Bürgschaftssumme entscheidet der Untersuchungsrichter, nach rechtskräftiger Versetzung in den Anklagestand oder Anordnung der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter aber der Vorsitzende (Einzelrichter).

    Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1971,, Artikel römisch zwei, Ziffer 9,; Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 60,)

Schlagworte

Kautionssumme

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030494

Alte Dokumentnummer

N2197523847S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P192/NOR12030494