Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 52, tagesaktuelle Fassung

Strafprozeßordnung 1975 § 52

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 52,
  1. Absatz einsSoweit dem Beschuldigten Akteneinsicht zusteht, sind ihm auf Antrag und gegen Gebühr Kopien oder Ausdrucke auszufolgen oder ist ihm nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu gestatten, Kopien selbst herzustellen, sofern dieses Recht nicht durch einen Verteidiger ausgeübt wird (Paragraph 57, Absatz 2,). Ton- oder Bildaufnahmen, deren Besitz allgemein verboten ist, oder die Inhalte betreffen, die gemäß Paragraph 51, Absatz 2, erster Satz der Akteneinsicht nicht unterliegen, sind davon ausgenommen; betrifft deren Inhalt schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen anderer Beteiligter des Verfahrens oder Dritter, so ist dem Beschuldigten die Pflicht zur Geheimhaltung dieser Aufnahmen aufzuerlegen (Paragraph 301, Absatz 2, StGB). Sofern dies zur Gewährleistung der Datensicherheit erforderlich ist, sind dem Beschuldigten die Kopien auf von den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gestellten Datenträgern zu übergeben.
  2. Absatz 2In folgenden Fällen hat der Beschuldigte keine Gebühren nach Absatz eins, zu entrichten:
    1. Ziffer eins
      wenn und so lange ihm Verfahrenshilfe bewilligt wurde,
    2. Ziffer 2
      wenn er sich in Haft befindet, bis zur ersten Haftverhandlung oder zur früher stattfindenden Hauptverhandlung hinsichtlich aller Aktenstücke, die für die Beurteilung des Tatverdachts oder der Haftgründe von Bedeutung sein können,
    3. Ziffer 3
      für Befunde und Gutachten von Sachverständigen, Behörden, Dienststellen und Anstalten,
    4. Ziffer 4
      für die Herstellung einer Kopie oder eines Ausdrucks des Protokolls seiner Vernehmung (Paragraph 96, Absatz 5,).
  3. Absatz 3Dem Verfahrenshilfeverteidiger sind unverzüglich Kopien des Aktes von Amts wegen, im Haftfall durch das Gericht zuzustellen. Gleiches gilt für die Fälle des Absatz 2, Ziffer 2 und 3. Der Verteidiger des in Haft befindlichen Beschuldigten kann beantragen, dass ihm durch die Staatsanwaltschaft Kopien oder Ausdrucke der in Absatz 2, Ziffer 2 und 3 angeführten Aktenstücke auch in weiterer Folge von Amts wegen übermittelt werden.

Schlagworte

Tonaufnahme

Im RIS seit

27.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40267159

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P52/NOR40267159