Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 491, tagesaktuelle Fassung

Strafprozeßordnung 1975 § 491

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 491

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

23a. Hauptstück

Mandatsverfahren

Paragraph 491,
  1. Absatz einsIm Verfahren vor dem Bezirksgericht und vor dem Landesgericht als Einzelrichter kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Strafe durch schriftliche Strafverfügung ohne vorausgehende Hauptverhandlung festsetzen, wenn
    1. Ziffer eins
      es sich um ein Vergehen handelt und der Angeklagte gemäß Paragraphen 164, oder 165 zum Anklagevorwurf vernommen wurde und nach Information über die Folgen ausdrücklich auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet hat,
    2. Ziffer 2
      kein Grund für ein Vorgehen nach Paragraphen 191, Absatz 2,, 199 oder anderen darauf verweisenden Vorschriften, Paragraphen 450,, 451 Absatz 2, oder 485 Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 sowie nach Paragraph 37, SMG vorliegt,
    3. Ziffer 3
      die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens in Verbindung mit der Verantwortung des Angeklagten zur Beurteilung aller für die Schuld- und Straffrage entscheidenden Umstände ausreichen sowie die Rechte und gerechtfertigten Interessen des Opfers keine Beeinträchtigung erfahren.
  2. Absatz 2Mit Strafverfügung darf nur eine Geldstrafe oder – soweit der Angeklagte durch einen Verteidiger vertreten ist – eine ein Jahr nicht übersteigende, gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB bedingt nachzusehende Freiheitsstrafe verhängt werden. Ein Ausspruch nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, ist dem nach Paragraph 495, zuständigen Gericht vorzubehalten.
  3. Absatz 3Soweit das Gericht dies zur Klärung der Voraussetzungen nach Absatz eins, für erforderlich erachtet, kann es den Angeklagten und das Opfer vernehmen und gegebenenfalls nach Paragraph 69, vorgehen.
  4. Absatz 4Die Strafverfügung muss enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des Gerichts und den Namen des Richters,
    2. Ziffer 2
      den Vor- und den Familiennamen sowie alle früher geführten Namen, Tag und Ort der Geburt, die Staatsangehörigkeit und den Beruf des Angeklagten,
    3. Ziffer 3
      den Ausspruch des Gerichts über die Schuld des Angeklagten mit allen in Paragraph 260, angeführten Punkten,
    4. Ziffer 4
      die vom Gericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung und gegebenenfalls die für die Bemessung des Tagessatzes (Paragraph 19, Absatz 2, StGB) maßgebenden Umstände in Schlagworten,
    5. Ziffer 5
      eine Information über das Recht, einen Einspruch zu erheben mit dem deutlichen Hinweis, dass die Strafverfügung mit allen Wirkungen einer Verurteilung in Rechtskraft übergehen und vollstreckt werden würde, falls ein solcher nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird.
  5. Absatz 5Die Strafverfügung ist dem Angeklagten und gegebenenfalls seinem Verteidiger sowie dem Opfer und gegebenenfalls seinem Vertreter samt dem Strafantrag auf die in Paragraph 83, Absatz 3, bezeichnete Weise zuzustellen.
  6. Absatz 6Gegen die Strafverfügung können die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte und das Opfer binnen vier Wochen ab Zustellung schriftlich Einspruch bei dem die Strafverfügung erlassenden Gericht erheben, wobei es genügt, dass aus dem Schriftstück die Absicht, Einspruch zu erheben, deutlich hervorgeht.
  7. Absatz 7Das die Strafverfügung erlassende Gericht hat den Einspruch als unzulässig zurückzuweisen, wenn er verspätet ist oder wenn er von einer Person eingebracht wurde, der der Einspruch nicht zukommt oder die auf ihn verzichtet hat. Gegen diesen Beschluss steht die Beschwerde (Paragraph 87,) an das Rechtsmittelgericht zu; ihr kommt aufschiebende Wirkung zu.
  8. Absatz 8Im Falle eines zulässigen Einspruchs ist die Hauptverhandlung anzuordnen (Paragraphen 455,, 488); Paragraph 43, Absatz 2, gilt sinngemäß.
  9. Absatz 9Wird ein Einspruch nicht erhoben oder ein solcher als unzulässig zurückgewiesen, so steht die Strafverfügung einem rechtskräftigen Urteil gleich und ist nach den Bestimmungen des 19. Hauptstückes zu vollstrecken.

Im RIS seit

12.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40164043

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P491/NOR40164043