Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 31, tagesaktuelle Fassung

Strafprozeßordnung 1975 § 31

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

01.08.2024

Außerkrafttretensdatum

31.12.2028

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Landesgericht

Paragraph 31,
  1. Absatz einsDem Einzelrichter des Landesgerichts obliegt im Ermittlungsverfahren
    1. Ziffer eins
      die Aufnahme von Beweisen gemäß Paragraph 104,,
    2. Ziffer 2
      das Verfahren zur Entscheidung über Anträge auf Beschlagnahme, Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Vermögenswerte und auf Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft sowie über Anträge auf Bewilligung anderer Zwangsmittel (Paragraph 105,),
    3. Ziffer 3
      die Entscheidung über Einsprüche wegen behaupteter Verletzung eines subjektiven Rechts durch die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei (Paragraphen 106 und 107),
    4. Ziffer 4
      die Entscheidung über Anträge auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 108,),
    5. Ziffer 5
      die Überprüfung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 108 a,),
    6. Ziffer 6
      das Verfahren zur Entscheidung über Anträge auf Anordnungen zur Ausforschung des Beschuldigten (Paragraph 71, Absatz eins, zweiter Satz),
    7. Ziffer 7
      die Bestimmung des Beitrages zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren (Paragraph 196 a,).
  2. Absatz 2Dem Landesgericht als Geschworenengericht obliegt das Hauptverfahren wegen
    1. Ziffer eins
      Straftaten, die mit lebenslanger oder einer Freiheitsstrafe bedroht sind, deren Untergrenze mehr als fünf Jahre und deren Obergrenze mehr als zehn Jahre beträgt,
    2. Ziffer 2
      des Verbrechens der Überlieferung an eine ausländische Macht (Paragraph 103, StGB),
    3. Ziffer 3
      der Verbrechen des Hochverrats (Paragraph 242, StGB) und der Vorbereitung des Hochverrats (Paragraph 244, StGB),
    4. Ziffer 4
      des Verbrechens oder Vergehens staatsfeindlicher Verbindungen (Paragraph 246, StGB),
    5. Ziffer 5
      des Vergehens der Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole (Paragraph 248, StGB),
    6. Ziffer 6
      der Verbrechen des Angriffs auf oberste Staatsorgane (Paragraphen 249 bis 251 StGB),
    7. Ziffer 7
      der Verbrechen und Vergehen des Landesverrats (Paragraphen 252 bis 258 StGB),
    8. Ziffer 8
      des Vergehens bewaffneter Verbindungen (Paragraph 279, StGB),
    9. Ziffer 9
      des Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln (Paragraph 280, StGB),
    10. Ziffer 10
      der Verbrechen und Vergehen der Störung der Beziehungen zum Ausland (Paragraphen 316 bis 320 StGB),
    11. Ziffer 10 a
      des Verbrechens der Aggression (Paragraph 321 k, StGB),
    12. Ziffer 11
      des Vergehens der Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und der Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen (Paragraph 282, StGB) sowie des Vergehens der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung (Paragraph 286, StGB), wenn die Tat mit Beziehung auf eine der unter Ziffer 2 bis 10a angeführten strafbaren Handlungen begangen worden ist, und
    13. Ziffer 12
      strafbarer Handlungen, für die es auf Grund besonderer Bestimmungen zuständig ist.
  3. Absatz 3Dem Landesgericht als Schöffengericht obliegt, soweit es nicht als Geschworenengericht zuständig ist, das Hauptverfahren wegen
    1. Ziffer eins
      Straftaten, die mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind,
    2. Ziffer 2
      der Verbrechen der Tötung auf Verlangen (Paragraph 77, StGB), der Mitwirkung am Selbstmord (Paragraph 78, StGB) und der Tötung eines Kindes bei der Geburt (Paragraph 79, StGB),
    3. Ziffer 3
      der Verbrechen des räuberischen Diebstahls (Paragraph 131, StGB), der Gewaltanwendung eines Wilderers (Paragraph 140, StGB) und des minderschweren Raubes (Paragraph 142, Absatz 2, StGB),
    4. Ziffer 4
      der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung (Paragraph 202, StGB), des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen Person (Paragraph 205, StGB) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen (Paragraph 207, StGB),
    5. Ziffer 5
      des Vergehens der schweren gemeinschaftlichen Gewalt und des Verbrechens oder Vergehens des Landzwangs (Paragraphen 274 und 275 StGB),
    6. Ziffer 6
      des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt (Paragraph 302, StGB),
    7. Ziffer 6 a
      des Vergehens des schweren Diebstahls (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB), des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls (Paragraph 130, Absatz 2, erster Fall StGB), der Vergehen der Entziehung von Energie (Paragraph 132, Absatz 2, erster Fall StGB), der Veruntreuung (Paragraph 133, Absatz 2, erster Fall StGB), des schweren Betrugs (Paragraph 147, Absatz 2, StGB), der Untreue (Paragraph 153, Absatz 3, erster Fall StGB), der Verbrechen der betrügerischen Krida (Paragraph 156, Absatz eins, StGB) und der Schädigung fremder Gläubiger (Paragraph 157, StGB), wenn der durch die Tat herbeigeführte Schaden 50.000 Euro übersteigt oder die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begangen wurde oder sich jeweils der Vorsatz darauf erstreckt,
    8. Ziffer 7
      strafbarer Handlungen, für die es auf Grund besonderer Bestimmungen zuständig ist.
  4. Absatz 4Dem Einzelrichter des Landesgerichts obliegt, soweit nicht das Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht zuständig ist, das Hauptverfahren wegen
    1. Ziffer eins
      Straftaten, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind,
    2. Ziffer 2
      der im Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins bis 9c angeführten Vergehen,
    3. Ziffer 3
      Straftaten, für die der Einzelrichter des Landesgerichts auf Grund besonderer Bestimmungen zuständig ist.
  5. Absatz 5Dem Einzelrichter des Landesgerichts obliegt das Verfahren über Beschwerden gegen Entscheidungen
    1. Ziffer eins
      über die Kosten des Strafverfahrens nach dem 18. Hauptstück und
    2. Ziffer 2
      über die Bestimmung der Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher nach dem Gebührenanspruchsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,.
  6. Absatz 6Dem Landesgericht als Senat von drei Richtern obliegt
    1. Ziffer eins
      das Verfahren über Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen Urteile und gegen andere als in Absatz 5, angeführte Beschlüsse des Bezirksgerichts und über einen Kompetenzkonflikt untergeordneter Bezirksgerichte (Paragraph 38,),
    2. Ziffer 2
      die Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme nach Paragraph 357,, soweit nicht das Bezirksgericht (Paragraph 480,) oder der Einzelrichter (Paragraph 490,) zuständig ist, und über Beschlüsse nach Paragraph 495, in den Fällen, in denen nach Paragraph 494 a, Absatz 2, eine Zuständigkeit des Einzelrichters ausgeschlossen wäre, und
    3. Ziffer 3
      die Entscheidung über Anträge auf Fortführung (Paragraphen 195 und 209a Absatz 6,).

Anmerkung

1. ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007; Art. VII, BGBl. I Nr. 109/2007
EG/EU: Art. 12, BGBl. I Nr. 148/2020

Im RIS seit

18.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40263192

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P31/NOR40263192