Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 259
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
StPO
Index
25/01 Strafprozess
Text
§ 259.
Der Angeklagte wird durch Urteil des Schöffengerichts von der Anklage freigesprochen:
| | | | | | | | | | |
1. | wenn sich zeigt, daß das Strafverfahren ohne den Antrag eines gesetzlich berechtigten Anklägers eingeleitet oder gegen dessen Willen fortgesetzt worden sei; |
2. | wenn der Ankläger nach Eröffnung der Hauptverhandlung und ehe das Schöffengericht sich zur Schöpfung des Urteiles zurückzieht, von der Anklage zurücktritt; |
3. | wenn das Schöffengericht erkennt, daß die der Anklage zugrunde liegende Tat vom Gesetze nicht mit Strafe bedroht oder der Tatbestand nicht hergestellt oder nicht erwiesen sei, daß der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat begangen habe, oder daß Umstände vorliegen, durch die die Strafbarkeit aufgehoben oder die Verfolgung aus anderen als den unter Z 1 und 2 angegebenen Gründen ausgeschlossen ist. |
Anmerkung
1. Zum Freispruch wegen Unzuständigkeit im gerichtlichen
Finanzstrafverfahren siehe § 214 FinStrG,
BGBl. Nr. 129/1958.
2. ÜR: Art. VI,
BGBl. I Nr. 93/2007.
Schlagworte
Freispruch, Finanzstrafgesetz
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2015
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR40093230