Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 144, tagesaktuelle Fassung

Strafprozeßordnung 1975 § 144

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 144

Inkrafttretensdatum

01.04.2020

Außerkrafttretensdatum

31.03.2025

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

7. Abschnitt
Geistliche Amtsverschwiegenheit und Berufsgeheimnisse

Schutz der geistlichen Amtsverschwiegenheit und von Berufsgeheimnissen

Paragraph 144,
  1. Absatz einsDie geistliche Amtsverschwiegenheit ist geschützt (Paragraph 155, Ziffer eins,), sie darf bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden, insbesondere nicht durch Anordnung oder Durchführung der in diesem Hauptstück enthaltenen Ermittlungsmaßnahmen. Die Anordnung oder Durchführung einer optischen oder akustischen Überwachung von Geistlichen unter Verwendung technischer Mittel in Beichtstühlen oder in Räumen, die zur geistlichen Aussprache bestimmt sind, ist in jedem Fall unzulässig.
  2. Absatz 2Die Anordnung oder Durchführung der in diesem Hauptstück enthaltenen Ermittlungsmaßnahmen ist auch unzulässig, soweit dadurch das Recht einer Person, gemäß Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 die Aussage zu verweigern, umgangen wird.
  3. Absatz 3Ein Umgehungsverbot nach Absatz eins, erster Satz oder Absatz 2, besteht insoweit nicht, als die betreffende Person selbst der Tat dringend verdächtig ist. In einem solchen Fall ist für die Anordnung und Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme in den Fällen der Paragraph 135, Absatz eins,, 2, 2a und 3, Paragraph 135 a, sowie Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, und 3 eine Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten (Paragraph 147, Absatz 2,) Voraussetzung.

Im RIS seit

01.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2018

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40202521

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P144/NOR40202521