Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 278f, tagesaktuelle Fassung

Strafgesetzbuch § 278f

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 278f

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat

Paragraph 278 f,
  1. Absatz eins,Wer ein Medienwerk, das nach seinem Inhalt dazu bestimmt ist, zur Begehung einer terroristischen Straftat (Paragraph 278 c, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 oder 10) mit den im Paragraph 278 e, genannten Mitteln anzuleiten, oder solche Informationen im Internet in einer Art anbietet oder einer anderen Person zugänglich macht, um zur Begehung einer terroristischen Straftat aufzureizen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer sich ein Medienwerk im Sinne des Absatz eins, oder solche Informationen aus dem Internet verschafft, um eine terroristische Straftat (Paragraph 278 c, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 oder 10) zu begehen.

Anmerkung

ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 56/2006;

Im RIS seit

23.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40132534

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P278f/NOR40132534