Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 218, tagesaktuelle Fassung

Strafgesetzbuch § 218

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 218

Inkrafttretensdatum

01.09.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen

Paragraph 218,
  1. Absatz einsWer eine Person durch eine geschlechtliche Handlung
    1. Ziffer eins
      an ihr oder
    2. Ziffer 2
      vor ihr unter Umständen, unter denen dies geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen,
    belästigt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz eins aNach Absatz eins, ist auch zu bestrafen, wer eine andere Person durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzt.
  3. Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, eine geschlechtliche Handlung vornimmt.
  4. Absatz 2 aWer wissentlich an einer Zusammenkunft mehrerer Menschen teilnimmt, die darauf abzielt, dass eine sexuelle Belästigung nach Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, begangen werde, ist, wenn es zu einer solchen Tat gekommen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
  5. Absatz 2 bWer eine sexuelle Belästigung nach Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, mit mindestens einer weiteren Person in verabredeter Verbindung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  6. Absatz 3Im Falle der Absatz eins und 1a ist der Täter nur mit Ermächtigung der verletzten Person zu verfolgen.

Schlagworte

Öffentlichkeit, sexuelle Handlung, Entrüstung, abstoßend

Im RIS seit

31.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2017

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40194050

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P218/NOR40194050