(2)Absatz 2Hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der im Sinn des Abs. 1 verletzten Person zur Folge, begeht der Täter innerhalb eines ein Jahr übersteigenden Zeitraums fortgesetzt gegen die verletzte Person gerichtete Tathandlungen im Sinne des Abs. 1 oder übersteigt die Dauer der Wahrnehmbarkeit nach Abs. 1 ein Jahr, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.Hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der im Sinn des Absatz eins, verletzten Person zur Folge, begeht der Täter innerhalb eines ein Jahr übersteigenden Zeitraums fortgesetzt gegen die verletzte Person gerichtete Tathandlungen im Sinne des Absatz eins, oder übersteigt die Dauer der Wahrnehmbarkeit nach Absatz eins, ein Jahr, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.