Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
01.06.2009
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Zurechnungsunfähigkeit
§ 11.Paragraph 11,
Wer zur Zeit der Tat wegen einer Geisteskrankheit, wegen einer geistigen Behinderung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, handelt nicht schuldhaft.
Anmerkung
Art. V Z 1 der Novelle
BGBl. I Nr. 40/2009 lautet: "In §§ 11 und 92 Abs. 1 wird das Wort "Schwachsinn" durch die Wortfolge "einer geistigen Behinderung" ersetzt.". Das zu ersetzende Wort heißt jeweils "Schwachsinns".
Schlagworte
Diskretionsfähigkeit, Dispositionsfähigkeit, Psychose, Berauschung, Gemütskrankheit, Imbezillität, Dibilität, Neurosen, Triebstörungen, Defektzustände, Affektzustände, Schuldfähigkeit, Drogenmißbrauch, Alkoholisierung, Suchtgiftmißbrauch, Medikamentenmißbrauch, Idiotie
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40105128