Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 119a, Fassung vom 10.02.2026

Strafgesetzbuch § 119a

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 119a

Inkrafttretensdatum

01.09.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Missbräuchliches Abfangen von Daten

Paragraph 119 a,
  1. Absatz einsWer in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten von im Wege eines Computersystems übermittelten und nicht für ihn bestimmten Daten Kenntnis zu verschaffen und dadurch, dass er die Daten selbst benützt, einem anderen, für den sie nicht bestimmt sind, zugänglich macht oder veröffentlicht, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, eine Vorrichtung, die an dem Computersystem angebracht oder sonst empfangsbereit gemacht wurde, benützt oder die elektromagnetische Abstrahlung eines Computersystems auffängt, ist, wenn die Tat nicht nach Paragraph 119, mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.

Anmerkung

ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 134/2002

Im RIS seit

21.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2023

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40254199

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P119a/NOR40254199