Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 168f, Fassung vom 06.10.2025

Strafgesetzbuch § 168f

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 168f

Inkrafttretensdatum

29.05.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Ausgabenseitiger Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union

Paragraph 168 f,
  1. Absatz einsWer in Bezug auf Ausgaben, die nicht in Zusammenhang mit einer Auftragsvergabe (Absatz 5,) stehen, Mittel oder Vermögenswerte aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union oder aus den Haushalten, die von der Europäischen Union oder in deren Auftrag verwaltet werden,
    1. Ziffer eins
      unter Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen oder unter Verletzung einer spezifischen Informationspflicht unrechtmäßig erlangt oder zurückbehält, oder
    2. Ziffer 2
      zu anderen Zwecken als jenen, für die sie ursprünglich gewährt wurden, missbräuchlich verwendet,
    ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union (Absatz eins,) in Bezug auf Ausgaben, die in Zusammenhang mit einer Auftragsvergabe (Absatz 5,) stehen, mit dem Vorsatz begeht, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern.
  3. Absatz 3Wer durch die Tat (Absatz eins, oder 2) einen 5 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt oder die Tat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  4. Absatz 4Wer durch die Tat (Absatz eins, oder 2) einen 100 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wer durch die Tat einen 300 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
  5. Absatz 5Ausgaben im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge sind alle Ausgaben in Verbindung mit öffentlichen Aufträgen im Sinne des Artikel 101, Absatz eins, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates, ABl. L 298 vom 26.10.2012, Sitzung 1.

Anmerkung

1. EG/EU: Art. 5, BGBl. I Nr. 111/2019
2. früher § 168c

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40234380

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P168f/NOR40234380