Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 295, Fassung vom 14.01.2025

Strafgesetzbuch § 295

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 295

Inkrafttretensdatum

29.05.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Unterdrückung eines Beweismittels

Paragraph 295,

Wer ein Beweismittel, das zur Verwendung in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren oder in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung oder nach der Verordnung (EU) 2017/1939 bestimmt ist und über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, zu verhindern, daß das Beweismittel im Verfahren gebraucht werde, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach den Paragraphen 229, oder 230 mit Strafe bedroht ist.

Schlagworte

Beweis, Verheimlichung, Vernichtung, Beschädigung, Gebrauchsverhinderung

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40234383

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P295/NOR40234383