Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 208a, Fassung vom 06.12.2024

Strafgesetzbuch § 208a

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 208a

Inkrafttretensdatum

01.12.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen

Paragraph 208 a,
  1. Absatz einsWer einer unmündigen Person in der Absicht, an ihr eine strafbare Handlung nach den Paragraphen 201 bis 207a Absatz eins, Ziffer eins, zu begehen,
    1. Ziffer eins
      im Wege einer Telekommunikation, unter Verwendung eines Computersystems oder
    2. Ziffer 2
      auf sonstige Art unter Täuschung über seine Absicht
    ein persönliches Treffen vorschlägt oder ein solches mit ihr vereinbart und eine konkrete Vorbereitungshandlung zur Durchführung des persönlichen Treffens mit dieser Person setzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz eins aWer zu einer unmündigen Person in der Absicht, eine strafbare Handlung nach Paragraph 207 a, Absatz 3,, 3a oder 3b in Bezug auf eine Abbildung oder Darstellung nach Paragraph 207 a, Absatz 4, dieser Person zu begehen, im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems Kontakt herstellt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
  3. Absatz 2Nach Absatz eins und 1a ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde (Paragraph 151, Absatz 3,) von seinem Verschulden erfahren hat, sein Vorhaben aufgibt und der Behörde sein Verschulden offenbart.

Anmerkung

EU: Art. 3, BGBl. I Nr. 116/2013

Im RIS seit

16.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40256406

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P208a/NOR40256406