Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 145, Fassung vom 04.12.2024

Strafgesetzbuch § 145

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 145

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Schwere Erpressung

Paragraph 145,
  1. Absatz einsWer eine Erpressung begeht, indem er
    1. Ziffer eins
      mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung, mit einer Entführung, mit einer Brandstiftung, mit einer Gefährdung durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung droht oder
    2. Ziffer 2
      den Genötigten oder einen anderen, gegen den sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, durch diese Mittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt,
    ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Erpressung
    1. Ziffer eins
      gewerbsmäßig begeht oder
    2. Ziffer 2
      gegen dieselbe Person längere Zeit hindurch fortsetzt.
  3. Absatz 3Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn die Tat einen Selbstmord oder Selbstmordversuch des Genötigten oder eines anderen zur Folge hat, gegen den sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet.

Schlagworte

Zwang, Entstellung, Atom

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029689

Alte Dokumentnummer

N2197415141T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P145/NOR12029689