Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 107a, Fassung vom 12.11.2024

Strafgesetzbuch § 107a

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 107a

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Beharrliche Verfolgung

Paragraph 107 a,
  1. Absatz einsWer eine Person widerrechtlich beharrlich verfolgt (Absatz 2,), ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2Beharrlich verfolgt eine Person, wer in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt
    1. Ziffer eins
      ihre räumliche Nähe aufsucht,
    2. Ziffer 2
      im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte Kontakt zu ihr herstellt,
    3. Ziffer 3
      unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Waren oder Dienstleistungen für sie bestellt,
    4. Ziffer 4
      unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Dritte veranlasst, mit ihr Kontakt aufzunehmen oder
    5. Ziffer 5
      Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches dieser Person ohne deren Zustimmung veröffentlicht.
  3. Absatz 3Übersteigt der Tatzeitraum nach Absatz eins, ein Jahr oder hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der im Sinn des Absatz 2, verfolgten Person zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Anmerkung

ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 56/2006

Schlagworte

Stalking

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2022

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40217853

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P107a/NOR40217853