Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 120a, Fassung vom 10.11.2024

Strafgesetzbuch § 120a

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 120a

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Unbefugte Bildaufnahmen

Paragraph 120 a,
  1. Absatz einsWer absichtlich eine Bildaufnahme der Genitalien, der Schamgegend, des Gesäßes, der weiblichen Brust oder der diese Körperstellen bedeckenden Unterwäsche einer anderen Person, die diese Bereiche gegen Anblick geschützt hat oder sich in einer Wohnstätte oder in einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, ohne deren Einwilligung herstellt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer eine Bildaufnahme nach Absatz eins, ohne Einwilligung der abgebildeten Person einem Dritten zugänglich macht oder veröffentlicht, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit gleicher oder strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwölf Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
  3. Absatz 3Der Täter ist nur mit Ermächtigung der verletzten Person zu verfolgen.

Anmerkung

EG/EU: Art. 12, BGBl. I Nr. 148/2020

Im RIS seit

30.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2020

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40229321

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P120a/NOR40229321