Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 90, Fassung vom 06.10.2024

Strafgesetzbuch § 90

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 90

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Einwilligung des Verletzten

Paragraph 90,
  1. Absatz einsEine Körperverletzung oder Gefährdung der körperlichen Sicherheit ist nicht rechtswidrig, wenn der Verletzte oder Gefährdete in sie einwilligt und die Verletzung oder Gefährdung als solche nicht gegen die guten Sitten verstößt.
  2. Absatz 2Die von einem Arzt an einer Person mit deren Einwilligung vorgenommene Sterilisation ist nicht rechtswidrig, wenn entweder die Person bereits das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat oder der Eingriff aus anderen Gründen nicht gegen die guten Sitten verstößt.
  3. Absatz 3In eine Genitalverstümmelung (Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 2 a,) kann nicht eingewilligt werden.

Anmerkung

ÜR: Art. XII, BGBl. I Nr. 130/2001

Schlagworte

Zustimmung, Kastration

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40217851

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P90/NOR40217851