Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 90
Inkrafttretensdatum
01.01.2020
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Einwilligung des Verletzten
§ 90.Paragraph 90,
(1)Absatz einsEine Körperverletzung oder Gefährdung der körperlichen Sicherheit ist nicht rechtswidrig, wenn der Verletzte oder Gefährdete in sie einwilligt und die Verletzung oder Gefährdung als solche nicht gegen die guten Sitten verstößt.
(2)Absatz 2Die von einem Arzt an einer Person mit deren Einwilligung vorgenommene Sterilisation ist nicht rechtswidrig, wenn entweder die Person bereits das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat oder der Eingriff aus anderen Gründen nicht gegen die guten Sitten verstößt.
(3)Absatz 3In eine Genitalverstümmelung (§ 85 Abs. 1 Z 2a) kann nicht eingewilligt werden.In eine Genitalverstümmelung (Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 2 a,) kann nicht eingewilligt werden.
Anmerkung
ÜR: Art. XII,
BGBl. I Nr. 130/2001
Schlagworte
Zustimmung, Kastration
Im RIS seit
31.10.2019
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2019
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40217851