Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 18
Inkrafttretensdatum
01.01.2011
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Dritter Abschnitt
Strafen, Verfall und vorbeugende Maßnahmen
Freiheitsstrafen
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz einsFreiheitsstrafen werden auf Lebensdauer oder auf bestimmte Zeit verhängt.
(2)Absatz 2Die zeitliche Freiheitsstrafe beträgt mindestens einen Tag und höchstens zwanzig Jahre.
Anmerkung
Das StGB kennt nur mehr eine einheitliche Freiheitsstrafe.
Schlagworte
Haft, Arrest, Kerker, Sanktion
Im RIS seit
28.12.2010
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40123655