Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
01.01.1975
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Rücktritt vom Versuch
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz einsDer Täter wird wegen des Versuches oder der Beteiligung daran nicht bestraft, wenn er freiwillig die Ausführung aufgibt oder, falls mehrere daran beteiligt sind, verhindert oder wenn er freiwillig den Erfolg abwendet.
(2)Absatz 2Der Täter wird auch straflos, wenn die Ausführung oder der Erfolg ohne sein Zutun unterbleibt, er sich jedoch in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, die Ausführung zu verhindern oder den Erfolg abzuwenden.
Schlagworte
Strafaufhebungsgrund, Freiwilligkeit, Ausführungsverhinderung, Erfolgsabwendung, Bemühung
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12029557
Alte Dokumentnummer
N2197415009T