Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 307b, Fassung vom 15.08.2024

Strafgesetzbuch § 307b

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 307b

Inkrafttretensdatum

01.09.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Vorteilszuwendung zur Beeinflussung

Paragraph 307 b,
  1. Absatz einsWer außer in den Fällen der Paragraphen 307 und 307a einem Amtsträger oder Schiedsrichter einen ungebührlichen Vorteil (Paragraph 305, Absatz 4,) für ihn oder einen Dritten mit dem Vorsatz anbietet, verspricht oder gewährt, ihn dadurch in seiner Tätigkeit als Amtsträger oder Schiedsrichter zu beeinflussen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer die Tat in Bezug auf einen 3 000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wer jedoch die Tat in Bezug auf einen 50 000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Übersteigt der Wert des Vorteils 300 000 Euro, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Anmerkung

ÜR: Art. 4, BGBl. I Nr. 98/2009; Art. 2, BGBl. I Nr. 100/2023

Im RIS seit

21.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2023

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40254289

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P307b/NOR40254289