Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 300, Fassung vom 14.08.2024

Strafgesetzbuch § 300

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 300

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Befreiung von Gefangenen

Paragraph 300,
  1. Absatz einsWer einen Gefangenen, der auf Grund einer Entscheidung oder Verfügung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde festgehalten wird, befreit, zum Entweichen verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, ist, sofern der Täter nicht nach den Paragraphen 196, oder 299 mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Ein Gefangener, der einen anderen dazu verleitet, ihn zu befreien oder beim Entweichen zu unterstützen, ist nach Absatz eins, nicht zu bestrafen.

Schlagworte

Strafgefangener, Häftling, Ausbruch, Beihilfe, Anstiftung

Im RIS seit

18.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40173735

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P300/NOR40173735