Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 241g, Fassung vom 21.07.2024

Strafgesetzbuch § 241g

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 241g

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Tätige Reue

Paragraph 241 g,
  1. Absatz einsNach den Paragraphen 241 e und 241f ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor das entfremdete unbare Zahlungsmittel im Rechtsverkehr oder zur Fälschung eines unbaren Zahlungsmittels verwendet worden ist, durch Übergabe an die Behörde (Paragraph 151, Absatz 3,) oder auf andere Art die Gefahr einer solchen Verwendung beseitigt.
  2. Absatz 2Besteht die Gefahr einer solchen Verwendung nicht oder ist sie ohne Zutun des Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, sie zu beseitigen.

Anmerkung

ÜR: Art. VII, BGBl. I Nr. 15/2004

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40050409

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P241g/NOR40050409