Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 207a, Fassung vom 18.07.2024

Strafgesetzbuch § 207a

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 207a

Inkrafttretensdatum

01.12.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen

Paragraph 207 a,
  1. Absatz einsWer eine Abbildung oder Darstellung nach Absatz 4,
    1. Ziffer eins
      herstellt oder
    2. Ziffer 2
      einem anderen anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
    ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz eins aMit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat nach Absatz eins, in Bezug auf viele Abbildungen oder Darstellungen nach Absatz 4, begeht.
  3. Absatz 2Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer eine Abbildung oder Darstellung nach Absatz 4, zum Zweck der Verbreitung herstellt, einführt, befördert oder ausführt oder eine Tat nach Absatz eins, gewerbsmäßig begeht. Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder so begeht, dass sie einen besonders schweren Nachteil der minderjährigen Person zur Folge hat; ebenso ist zu bestrafen, wer eine Abbildung oder Darstellung nach Absatz 4, unter Anwendung schwerer Gewalt herstellt oder bei der Herstellung das Leben der dargestellten minderjährigen Person vorsätzlich oder grob fahrlässig (Paragraph 6, Absatz 3,) gefährdet.
  4. Absatz 2 aMit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat nach Absatz 2, erster Satz in Bezug auf viele Abbildungen oder Darstellungen nach Absatz 4, begeht.
  5. Absatz 3Wer sich eine Abbildung oder Darstellung einer mündigen minderjährigen Person nach Absatz 4, Ziffer 3 und 4 verschafft oder eine solche besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer sich eine Abbildung oder Darstellung einer unmündigen Person nach Absatz 4, verschafft oder eine solche besitzt.
  6. Absatz 3 aNach Absatz 3, wird auch bestraft, wer im Internet wissentlich auf eine Abbildung oder Darstellung nach Absatz 4, zugreift.
  7. Absatz 3 bWer die Tat nach Absatz 3, oder Absatz 3 a, in Bezug auf viele Abbildungen oder Darstellungen einer mündigen minderjährigen Person nach Absatz 4, begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren zu bestrafen, jedoch mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn es sich dabei auch oder ausschließlich um viele Abbildungen oder Darstellungen einer unmündigen Person nach Absatz 4, handelt.
  8. Absatz 4Bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen sind eine oder mehrere
    1. Ziffer eins
      wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen Person oder einer unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier,
    2. Ziffer 2
      wirklichkeitsnahe Abbildungen eines Geschehens mit einer unmündigen Person, dessen Betrachtung nach den Umständen den Eindruck vermittelt, dass es sich dabei um eine geschlechtliche Handlung an der unmündigen Person oder der unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier handelt,
    3. Ziffer 3
      wirklichkeitsnahe Abbildungen
      1. Litera a
        einer geschlechtlichen Handlung im Sinne der Ziffer eins, oder eines Geschehens im Sinne der Ziffer 2,, jedoch mit mündigen Minderjährigen, oder
      2. Litera b
        der Genitalien oder der Schamgegend Minderjähriger,
      soweit es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen;
    4. Ziffer 4
      bildliche Darstellungen, deren Betrachtung – zufolge Veränderung einer Abbildung oder ohne Verwendung einer solchen – nach den Umständen den Eindruck vermittelt, es handle sich um eine Abbildung nach den Ziffer eins bis 3.
  9. Absatz 5Nach Absatz eins,, Absatz eins a,, Absatz 3,, Absatz 3 a und Absatz 3 b, ist nicht zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      eine Abbildung einer mündigen minderjährigen Person nach Absatz 4, Ziffer 3, mit deren Einwilligung und zu deren oder seinem eigenen Gebrauch herstellt oder besitzt oder
    2. Ziffer 2
      eine Darstellung einer mündigen minderjährigen Person nach Absatz 4, Ziffer 4, zu seinem eigenen Gebrauch herstellt oder besitzt, sofern mit der Tat keine Gefahr der Verbreitung der Darstellung verbunden ist.
  10. Absatz 6Nicht zu bestrafen ist ferner, wer
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz eins,, Absatz eins a,, Absatz 2, erster Fall, Absatz 2 a, in Verbindung mit Absatz 2, erster Fall, Absatz 3 und Absatz 3 b, eine Abbildung oder Darstellung einer mündigen minderjährigen Person nach Absatz 4, Ziffer 3, oder 4 von sich selbst herstellt, besitzt, oder anderen zu deren eigenem Gebrauch anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
    2. Ziffer 2
      eine Abbildung oder Darstellung einer unmündigen minderjährigen Person nach Absatz 4, von sich selbst besitzt.

Im RIS seit

16.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2023

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40256405

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P207a/NOR40256405