Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 99, Fassung vom 21.12.2023

Strafgesetzbuch § 99

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 99

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Dritter Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen die Freiheit

Freiheitsentziehung

Paragraph 99,
  1. Absatz einsWer einen anderen widerrechtlich gefangen hält oder ihm auf andere Weise die persönliche Freiheit entzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer die Freiheitsentziehung länger als einen Monat aufrecht erhält oder sie auf solche Weise, daß sie dem Festgehaltenen besondere Qualen bereitet, oder unter solchen Umständen begeht, daß sie für ihn mit besonders schweren Nachteilen verbunden ist, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Anmerkung

Vgl. auch Art. 5 MRK, BGBl. Nr. 210/1958, BVG BGBl. Nr. 684/1988, §§ 45 ff. SPG, BGBl. Nr. 566/1991, §§ 173 ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975, UbG, BGBl. Nr. 155/1990, StVG, BGBl. Nr. 144/1969.

Schlagworte

Freiheitsberaubung

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029642

Alte Dokumentnummer

N2197415094T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P99/NOR12029642