Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 321a, Fassung vom 09.06.2023

Strafgesetzbuch § 321a

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 321a

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Verbrechen gegen die Menschlichkeit

Paragraph 321 a,
  1. Absatz einsWer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung
    1. Ziffer eins
      eine Person tötet (Paragraph 75,) oder
    2. Ziffer 2
      in der Absicht, eine Bevölkerung ganz oder teilweise zu vernichten, diese oder Teile hiervon unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren Vernichtung ganz oder teilweise herbeizuführen,
    ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer im Rahmen eines in Absatz eins, bezeichneten Angriffs Sklaverei (Paragraph 104,) treibt, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe, hat die Tat den Tod einer Person zur Folge, mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
  3. Absatz 3Wer im Rahmen eines in Absatz , bezeichneten Angriffs
    1. Ziffer eins
      Menschenhandel (Paragraph 104 a,) ausübt,
    2. Ziffer 2
      die Bevölkerung unter Verstoß gegen das Völkerrecht aus dem Gebiet, in dem sie sich rechtmäßig aufhält, vertreibt oder zwangsweise in ein anderes Gebiet überführt,
    3. Ziffer 3
      einer Person, die sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befindet, große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zufügt, sofern sich diese nicht lediglich aus einer rechtlich zulässigen Sanktion ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind,
    4. Ziffer 4
      eine Person vergewaltigt (Paragraph 201,) oder geschlechtlich nötigt (Paragraph 202,), sie zur Prostitution nötigt (Paragraph 106, Absatz 3,), der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt (Paragraph 85, Ziffer eins,) oder in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen oder andere schwere Verstöße gegen das Völkerrecht zu begehen, eine unter Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen hält oder
    5. Ziffer 5
      eine Person verschwinden lässt (Paragraph 312 b,)
    ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat den Tod einer Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
  4. Absatz 4Wer im Rahmen eines in Absatz eins, bezeichneten Angriffs
    1. Ziffer eins
      einer Person eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) zufügt,
    2. Ziffer 2
      einer Person unter Verstoß gegen das Völkerrecht in schwerwiegender Weise die persönliche Freiheit entzieht oder
    3. Ziffer 3
      eine identifizierbare Gruppe oder Gemeinschaft verfolgt, indem er ihr aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder aus anderen nach dem Völkerrecht als unzulässig anerkannten Gründen grundlegende Menschenrechte entzieht oder diese wesentlich einschränkt,
    ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, hat die Tat den Tod einer Person zur Folge oder wird sie in der Absicht begangen, ein institutionalisiertes Regime der systematischen Unterdrückung und Beherrschung einer rassischen Gruppe durch eine andere aufrechtzuerhalten, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.

Anmerkung

ÜR: Art. 3, BGBl. I Nr. 106/2014

Im RIS seit

30.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40166565

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P321a/NOR40166565