Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 41a, Fassung vom 05.06.2023

Strafgesetzbuch § 41a

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41a

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Außerordentliche Strafmilderung bei Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden

Paragraph 41 a,
  1. Absatz einsOffenbart der Täter einer nach den Paragraphen 277,, 278, 278a oder 278b strafbaren Handlung oder einer strafbaren Handlung, die mit einer solchen Verabredung, Vereinigung oder Organisation im Zusammenhang steht, einer Strafverfolgungsbehörde sein Wissen über Tatsachen, deren Kenntnis wesentlich dazu beiträgt,
    1. Ziffer eins
      die aus der Verabredung, Vereinigung oder Organisation entstandene Gefahr zu beseitigen oder erheblich zu vermindern,
    2. Ziffer 2
      die Aufklärung einer solchen strafbaren Handlung über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus zu fördern oder
    3. Ziffer 3
      eine Person auszuforschen, die an einer solchen Verabredung führend teilgenommen hat oder in einer solchen Vereinigung oder Organisation führend tätig war,
    so kann ein gesetzliches Mindestmaß der Strafe nach Maßgabe des Paragraph 41, unterschritten werden, wenn dies der Bedeutung der geoffenbarten Tatsachen im Verhältnis zur Schuld des Täters entspricht. Paragraph 41, Absatz 3, gilt entsprechend.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt für den Beteiligten einer Verabredung, Verbindung Anmerkung, richtig: Vereinigung) oder Organisation, die nach dem Verbotsgesetz strafbar ist, und für den Täter einer strafbaren Handlung, die mit einer solchen Verabredung, Verbindung Anmerkung, richtig: Vereinigung) oder Organisation im Zusammenhang steht, entsprechend.
  3. Absatz 3Bezieht sich das Wissen des Täters auf strafbare Handlungen, für die die österreichischen Strafgesetze nicht gelten, so ist Absatz eins, gleichwohl anzuwenden, soweit die Leistung von Rechtshilfe zulässig wäre.

Anmerkung

ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 134/2002

Schlagworte

Kronzeuge

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40033803

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P41a/NOR40033803