Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 34, Fassung vom 05.06.2023

Strafgesetzbuch § 34

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Besondere Milderungsgründe

Paragraph 34,
  1. Absatz einsEin Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
    1. Ziffer eins
      die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluß eines abnormen Geisteszustands begangen hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist;
    2. Ziffer 2
      bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;
    3. Ziffer 3
      die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat;
    4. Ziffer 4
      die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat;
    5. Ziffer 5
      sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, daß er es in einem Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden;
    6. Ziffer 6
      an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt war;
    7. Ziffer 7
      die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat;
    8. Ziffer 8
      sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen;
    9. Ziffer 9
      die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefaßter Absicht begangen hat;
    10. Ziffer 10
      durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist;
    11. Ziffer 11
      die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen;
    12. Ziffer 12
      die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (Paragraph 9,) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;
    13. Ziffer 13
      trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist;
    14. Ziffer 14
      sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist;
    15. Ziffer 15
      sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern;
    16. Ziffer 16
      sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, daß er unentdeckt bleiben werde;
    17. Ziffer 17
      ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;
    18. Ziffer 18
      die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat;
    19. Ziffer 19
      dadurch betroffen ist, daß er oder eine ihm persönlich nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat.
  2. Absatz 2Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat.

Schlagworte

Unreife, Geistesschwäche, Unbescholtenheit, Armut, Achtbarkeit, Erregung, Unterlassung, Verlockung, Irrtum, Schadensgutmachung, Selbstanzeige, Geständnis, Schuldausschließungsgrund, Verzögerung, Verfahrensdauer

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40017123

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P34/NOR40017123