Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 45, Fassung vom 29.03.2023

Strafgesetzbuch § 45

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

01.03.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Bedingte Nachsicht von vorbeugenden Maßnahmen

Paragraph 45,

Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 223 aus 2022,)

  1. Absatz 2Die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher darf nur zugleich mit der Strafe und nur dann bedingt nachgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Unterbringung in Verbindung mit einer oder mehreren der in den Paragraphen 50 bis 52 vorgesehenen Maßnahmen genügen werde, um die Gewöhnung des Rechtsbrechers an berauschende Mittel oder Suchtmittel zu überwinden. Die für die bedingte Strafnachsicht bestimmte Probezeit gilt auch für die bedingte Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher.
  2. Absatz 3Paragraph 43, Absatz 2, gilt dem Sinne nach.
  3. Absatz 4Die bedingte Nachsicht anderer vorbeugender Maßnahmen ist unzulässig.

Anmerkung

ÜR: Art. XII, BGBl. I Nr. 130/2001; Art. 6, BGBl. I Nr. 223/2022.

Im RIS seit

03.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40250132

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P45/NOR40250132