Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 126c, Fassung vom 22.03.2023

Strafgesetzbuch § 126c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 201/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 126c

Inkrafttretensdatum

11.12.2021

Außerkrafttretensdatum

31.08.2023

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Missbrauch von Computerprogrammen oder Zugangsdaten

Paragraph 126 c,
  1. Absatz einsWer
    1. Ziffer eins
      ein Computerprogramm, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zur Begehung eines widerrechtlichen Zugriffs auf ein Computersystem (Paragraph 118 a,), einer Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses (Paragraph 119,), eines missbräuchlichen Abfangens von Daten (Paragraph 119 a,), einer Datenbeschädigung (Paragraph 126 a,) oder einer Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems (Paragraph 126 b,) geschaffen oder adaptiert worden ist, oder eine vergleichbare solche Vorrichtung oder
    2. Ziffer 2
      ein Computerpasswort, einen Zugangscode oder vergleichbare Daten, die den Zugriff auf ein Computersystem oder einen Teil davon ermöglichen,
    mit dem Vorsatz herstellt, einführt, vertreibt, veräußert, sonst zugänglich macht, sich verschafft oder besitzt, dass sie zur Begehung einer der in Ziffer eins, genannten strafbaren Handlungen gebraucht werden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz eins aWer die Tat nach Absatz eins, in Bezug auf einen betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauch (Paragraph 148 a,) begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  3. Absatz 2Nach Absatz eins, oder Absatz eins a, ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig verhindert, dass das in Absatz eins, genannte Computerprogramm oder die damit vergleichbare Vorrichtung oder das Passwort, der Zugangscode oder die damit vergleichbaren Daten in der in den Paragraphen 118 a,, 119, 119a, 126a, 126b oder 148a bezeichneten Weise gebraucht werden. Besteht die Gefahr eines solchen Gebrauches nicht oder ist sie ohne Zutun des Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, sie zu beseitigen.

Anmerkung

1. ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 134/2002; Art. VII, BGBl. I Nr. 15/2004
2. EG/EU: Art. 3, BGBl. I Nr. 201/2021

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2023

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40239798

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P126c/NOR40239798