Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 22, Fassung vom 28.02.2023

Strafgesetzbuch § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

28.02.2023

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher

Paragraph 22,
  1. Absatz einsWer dem Mißbrauch eines berauschenden Mittels oder Suchtmittels ergeben ist und wegen einer im Rausch oder sonst im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung begangenen strafbaren Handlung oder wegen Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung (Paragraph 287,) verurteilt wird, ist vom Gericht in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher einzuweisen, wenn nach seiner Person und nach der Art der Tat zu befürchten ist, daß er sonst im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an berauschende Mittel oder Suchtmittel eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen oder doch mit Strafe bedrohte Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde.
  2. Absatz 2Von der Unterbringung ist abzusehen, wenn der Rechtsbrecher mehr als zwei Jahre in Strafhaft zu verbüßen hat, die Voraussetzungen für seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher vorliegen oder der Versuch einer Entwöhnung von vornherein aussichtslos scheint.

Anmerkung

1. Verfahrensrechtliche Regelung in § 435 Abs. 1 und 2 StPO, BGBl. Nr. 631/1975.
2. Vollzugsrechtliche Regelungen in den §§ 157, 159, 161 ff, 168 ff StVG, BGBl. Nr. 144/1969.

Schlagworte

Süchtiger, Abhängigkeit, Alkohol, Suchtgift, Droge, Gefährlichkeitsprognose, Aussichtslosigkeit

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029564

Alte Dokumentnummer

N2197415016T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P22/NOR12029564