Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 20c
Inkrafttretensdatum
01.01.2011
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Unterbleiben des erweiterten Verfalls
§ 20c.Paragraph 20 c,
(Absatz eins1) Der erweiterte Verfall nach § 20b Abs. 1 StGB ist ausgeschlossen, soweit an den betroffenen Vermögenswerten Rechtsansprüche von Personen bestehen, die an der kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung oder Terrorismusfinanzierung nicht beteiligt sind.1) Der erweiterte Verfall nach Paragraph 20 b, Absatz eins, StGB ist ausgeschlossen, soweit an den betroffenen Vermögenswerten Rechtsansprüche von Personen bestehen, die an der kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung oder Terrorismusfinanzierung nicht beteiligt sind.
(2Absatz 2) § 20a StGB gilt entsprechend.) Paragraph 20 a, StGB gilt entsprechend.
Anmerkung
ÜR: Art. VII,
BGBl. I Nr. 15/2004
Schlagworte
Sanktion, vermögensrechtliche Unrechtsfolge, Gewahrsam, Zurechnung, organisiertes Verbrechen, Mafia, Strohmann, Strohfirma, Durchgriff, objektives Verfahren
Im RIS seit
28.12.2010
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40123659