Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 153e, Fassung vom 08.02.2023

Strafgesetzbuch § 153e

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 153e

Inkrafttretensdatum

01.09.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Organisierte Schwarzarbeit

§ 153e.
  1. (1) Wer gewerbsmäßig
    1. 1.
      Personen zur selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung oder ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung anwirbt, vermittelt oder überlässt,
    2. 2.
      eine größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen (Z 1) beschäftigt oder mit der selbstständigen Durchführung von Arbeiten beauftragt oder
    3. 3.
      in einer Verbindung einer größeren Zahl illegal erwerbstätiger Personen (Z 1) führend tätig ist,
    ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  2. (2) Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen als leitender Angestellter (§ 74 Abs. 3) einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit begeht.

Anmerkung

ÜR: Art. III und VI, BGBl. I Nr. 152/2004; Art. VII, BGBl. I Nr. 109/2007; Art. 4, BGBl. I Nr. 98/2009.

Im RIS seit

06.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40110124

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P153e/NOR40110124