Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 231
Inkrafttretensdatum
01.01.1975
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Gebrauch fremder Ausweise
§ 231.Paragraph 231,
(1)Absatz einsWer einen amtlichen Ausweis, der für einen anderen ausgestellt ist, im Rechtsverkehr gebraucht, als wäre er für ihn ausgestellt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer einem anderen einen amtlichen Ausweis mit dem Vorsatz überläßt, daß er von einem Nichtberechtigten im Rechtsverkehr gebraucht werde, als wäre er für ihn ausgestellt.
(3)Absatz 3Nach Abs. 2 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig den Ausweis, bevor ihn ein Nichtberechtigter im Rechtsverkehr gebraucht hat, zurücknimmt oder auf andere Art die Gefahr beseitigt, daß der amtliche Ausweis in der im Abs. 2 bezeichneten Weise gebraucht werde.Nach Absatz 2, ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig den Ausweis, bevor ihn ein Nichtberechtigter im Rechtsverkehr gebraucht hat, zurücknimmt oder auf andere Art die Gefahr beseitigt, daß der amtliche Ausweis in der im Absatz 2, bezeichneten Weise gebraucht werde.
Schlagworte
Personalausweis, Reisepaß, Dienstausweis, Führerschein, Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, tätige Reue, Erfolgsabwendung
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12029780
Alte Dokumentnummer
N2197415232T