Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 296
Inkrafttretensdatum
29.05.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Tätige Reue
§ 296.
Wegen Unterdrückung eines Beweismittels (§ 295) ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig das Beweismittel dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Europäischen Staatsanwaltschaft, der Verwaltungsbehörde oder der Kriminalpolizei (§ 18 StPO) zu einer Zeit vorlegt, da es bei der zu treffenden Entscheidung oder Verfügung noch berücksichtigt werden kann.
Schlagworte
Erfolgsabwendung
Im RIS seit
31.05.2021
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40234384