Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 147, Fassung vom 29.11.2022

Strafgesetzbuch § 147

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 201/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 147

Inkrafttretensdatum

11.12.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Schwerer Betrug

§ 147.
  1. (1) Wer einen Betrug begeht, indem er zur Täuschung
    1. 1.
      eine falsche oder verfälschte Urkunde, ein falsches, verfälschtes oder entfremdetes unbares Zahlungsmittel, ausgespähte Daten eines unbaren Zahlungsmittels, falsche oder verfälschte Daten, ein anderes solches Beweismittel oder ein unrichtiges Meßgerät benützt oder
    (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2015)
    1. 3.
      sich fälschlich für einen Beamten ausgibt,
    ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  2. (1a) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Betrug mit mehr als geringem Schaden begeht, indem er über die Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode nach der Anlage der Anti-Doping-Konvention, BGBl. Nr. 451/1991, zu Zwecken des Dopings im Sport täuscht.
  3. (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Betrug mit einem 5 000 Euro übersteigenden Schaden begeht.
  4. (2a) Wer die Tat nach Abs. 1 Z 1 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  5. (3) Wer durch die Tat einen 300 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Anmerkung

EG/EU: Art. 3, BGBl. I Nr. 201/2021

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40239799

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P147/NOR40239799