Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 181c
Inkrafttretensdatum
01.01.2016
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Fahrlässiges umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen
§ 181c.
(1) Wer fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 181b mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt, bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.
(3) Wer außer den Fällen der Abs. 1 und 2 grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) Abfälle entgegen Art. 2 Nummer 35 der Verordnung 1013/2006/EG über die Verbringung von Abfällen in nicht unerheblicher Menge verbringt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Anmerkung
1. vgl. auch BVG
BGBl. I Nr. 111/20132. siehe insb. auch GewO 1994,
BGBl. Nr. 194/1994, WRG,
BGBl. Nr. 215/1959, AWG 2002,
BGBl. I Nr. 102/2002, EG-K 2013,
BGBl. I Nr. 127/2013, sowie Naturschutzgesetze der Länder
3. ÜR: Art. VI,
BGBl. I Nr. 56/20064. EU: Art. 3,
BGBl. I Nr. 103/2011
Schlagworte
Umweltstrafrecht, Umweltverschmutzung, Luftverschmutzung, Abgase, Kontamination, Verseuchung, Bescheid, Gesetz, Verordnung, Müll, Sondermüll, Chemiefabrik, Giftmüll, Tierbestand
Im RIS seit
18.08.2015
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40173683