Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 158, Fassung vom 29.09.2022

Strafgesetzbuch § 158

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 158

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Begünstigung eines Gläubigers

Paragraph 158,
  1. Absatz einsWer nach Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit einen Gläubiger begünstigt und dadurch die anderen Gläubiger oder wenigstens einen von ihnen benachteiligt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Der Gläubiger, der den Schuldner zur Sicherstellung oder Zahlung einer ihm zustehenden Forderung verleitet oder die Sicherstellung oder Zahlung annimmt, ist nach Absatz eins, nicht zu bestrafen.

Schlagworte

Gläubigerbevorzugung, Zahlungseinstellung

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029704

Alte Dokumentnummer

N2197415156T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P158/NOR12029704