Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 31a, Fassung vom 18.08.2022

Strafgesetzbuch § 31a

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31a

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Nachträgliche Milderung der Strafe und des Verfalls

Paragraph 31 a,
  1. Absatz einsWenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die zu einer milderen Bemessung der Strafe geführt hätten, hat das Gericht die Strafe angemessen zu mildern.
  2. Absatz 2Verschlechtern sich nachträglich die persönlichen Verhältnisse oder die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines zu einer Geldstrafe Verurteilten nicht bloß unerheblich, so hat das Gericht für die noch aushaftende Geldstrafe die Höhe des Tagessatzes innerhalb der Grenzen des Paragraph 19, Absatz 2, neu zu bemessen, es sei denn, daß der Verurteilte die Verschlechterung vorsätzlich, und sei es auch nur durch Unterlassung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, herbeigeführt hat.
  3. Absatz 3Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils nicht auf Verfall oder nur auf Verfall geringerer Vermögenswerte zu erkennen gewesen wäre, hat das Gericht die Entscheidung entsprechend zu ändern.

Anmerkung

siehe § 410 StPO, BGBl. Nr. 631/1975

Schlagworte

Neubemessung, nachträgliche Strafmilderung, Wiedergutmachung

Im RIS seit

28.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40123660

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P31a/NOR40123660